(Art. 20 und 21 Abs. 1)
1.1 Die Meldungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.2 Für Veranstaltungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) durchführt, muss: 2.1 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen; 2.2 das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen; 2.3 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:20021, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel», kostenlos anbieten; 2.4 den mittleren Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät nach Ziffer 5.2 überwachen; 2.5 die Messgeräte nach Ziffer 5.4 einstellen.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von maximal 3 Stunden durchführt, muss: 3.1.1 die Ziffern 2.2–2.5 befolgen; 3.1.2 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen.
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden durchführt, muss:
3.2.1 die Ziffern 2.2–2.5 und 3.1.2 befolgen;
3.2.2 den Schallpegel während der ganzen Veranstaltung nach Ziffer 5.3 aufzeichnen;
3.2.3 die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben nach Ziffer 5.1 zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz sechs Monate aufbewahren und auf Verlangen des kantonalen Vollzugsorgans einreichen;
3.2.4 dem Publikum eine oder mehrere Ausgleichszonen zur Verfügung stellen:
Wer Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss: 4.1 das Publikum auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen; 4.2 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:2002, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel» kostenlos anbieten.
5.1.1 Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).
5.1.2 Bei Messungen, die am Ermittlungsort ermittelt werden, gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert kleiner als der Grenzwert ist oder diesem entspricht.
5.1.3 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:
5.2.1 Die Anforderungen an die Messmittel und an die Genauigkeitsklassen der Schallpegelmesser richten sich für kantonale Vollzugsorgane nach der Verordnung des EJPD vom 24. September 20104über Messmittel für die Schallmessung.
5.2.2 Die Messgeräte der Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ermöglichen:
Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:
5.3.1 Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5minmuss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.
5.3.2 Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.
Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben:
Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
SR 818.311 ↩
Diese Norm ist nur in Französisch und Englisch erhältlich und kann bei der Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld kostenlos eingesehen werden. ↩
SR 941.210.1 ↩
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