(Art. 12–16)
1.1.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung nicht in den Publikumsbereich gelangen. Dies bedingt, dass die Lasereinrichtung geeignet platziert wird oder physikalische oder elektronische Einrichtungen die Laserstrahlung eingrenzen oder ausschalten. 1.1.2 Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen. 1.1.3 Lasereinrichtungen, Spiegel und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterungen, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein. 1.1.4 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen müssen. 1.1.5 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden. 1.1.6 Die Einhaltung der Ziffern 1.1.1–1.1.5 muss vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.
1.2.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung im Publikumsbereich:
1.2.2 Die Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen.
1.2.3 Die Lasereinrichtungen, Spiegel, und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterung, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein.
1.2.4 Die Person mit Sachkundenachweis oder die von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung muss den Sichtkontakt zu allen Lasereinrichtungen jederzeit gewährleisten und jederzeit imstande sein, die Laserveranstaltung zu unterbrechen.
1.2.5 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen.
1.2.6 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden.
1.2.7 Die Einhaltung der Ziffern 1.2.1–1.2.6 und die Notfallprozeduren müssen vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.
Jede Meldung muss folgende Angaben enthalten: 2.1.1 Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse); 2.1.2 Angaben zur sachkundigen Person: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Sachkundenachweis oder Sachkundebestätigung; 2.1.3 Angaben zur Veranstaltung: Ort, Art, Datum der Einzelveranstaltung bzw. Daten der Veranstaltungsreihe, Beginn und Dauer, Plan des Veranstaltungsortes mit eingezeichneter Lasereinrichtung; 2.1.4 Angaben zum Test der Lasereinrichtung: Datum und Uhrzeit; 2.1.5 Angabe, ob die Lasereinrichtung in den Luftraum strahlt.
Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten: 2.2.1 Bestätigung, dass die Veranstaltung nicht in den Publikumsbereich strahlt und die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.1 erfüllt werden.
Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten:
2.3.1 Spezifikationen jeder einzelnen Lasereinrichtung:
2.3.2 Bestätigung, dass die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2 erfüllt werden.
Die Ausbildungen und Prüfungen müssen die folgenden Inhalte umfassen:
3.1 Lasertechnik und Sicherheit:
3.2 Gesundheitliche Auswirkungen:
a. Augen- und Hautschäden,
b. Blendungen,
c. Gefährdungen von Dritten und Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten;
3.3 Rechtliche Grundlagen:
Vermittlung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Anforderungen an:
a. Veranstaltungen mit Laserstrahlung nach Anhang 3 Ziffer 1,
b. Meldungen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung nach Anhang 3 Ziffer 2;
3.4 Theoretische und praktische Grundlagen:
a. Lasershow programmieren,
b. MZB berechnen.
Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
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