Zur Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5a verwendet werden. Es dürfen ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.2
Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.