Die Herkunft eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, ist anzugeben, wenn:
der Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt; und
die Aufmachung des Produkts darauf schliessen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft.
Stammt eine nach Absatz 1 zu deklarierende Zutat aus unterschiedlichen Ländern, sind alle Herkunftsländer anzugeben.
2bis. Anstelle des Herkunftslandes kann bei der freiwilligen Angabe der Herkunft von Zutaten ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika».1
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei in Artikel 1 VLtH2aufgeführten Zutaten tierischer Herkunft die Herkunft des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt.
Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). ↩