Einzelne Stücke von frischem Rindfleisch müssen mit folgenden Angaben versehen werden:
den Bewilligungsnummern des Schlachtbetriebs und des Zerlegebetriebs;
dem Land, in dem das Tier geboren wurde;
dem Land, in dem das Tier:
1. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, oder
2. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.
In Abweichung von Absatz 1 kann bei frischem Rindfleisch die Angabe «Herkunft: Nicht EU/EWR» oder «Herkunft: Nicht Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:
das Fleisch ausserhalb der EU oder des EWR produziert wurde und für das Inverkehrbringen in der Schweiz eingeführt wird; und
die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
Einzelne Stücke von frischem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel müssen mit folgenden Angaben versehen werden:
dem Land, in dem das Tier geschlachtet wurde;
dem Land, in dem das Tier:
1. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, oder
2. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.
In Abweichung von Absatz 3 kann bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Angabe «Aufgezogen ausserhalb der EU/EWR» oder «Aufgezogen ausserhalb der Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:
das Fleisch ausserhalb der EU oder des EWR produziert wurde und für das Inverkehrbringen in der Schweiz eingeführt wird; und
die in Absatz 3 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
Wurden die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, so kann in Abweichung von den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 3 die Angabe «Herkunft Land X» aufgeführt werden.
Für Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland des Hackfleischs anzugeben. Das Herkunftsland des Fleischs ist nur anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Hackfleischs übereinstimmt.
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