Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt.
Die Angabe des Warenloses ist nicht erforderlich:
a. für Agrarerzeugnisse, die:
1. vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen abgegeben oder geliefert werden,
2. an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden, oder
3. zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
b.1 bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 12 LGV;
c. wenn das Mindesthaltbarkeits-, das Verbrauchs-, das Abpack- oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und das Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht;
d. bei Speiseeis-Einzelpackungen, wenn die Angabe auf der Sammelpackung erfolgt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). ↩
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