Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden.
Der tatsächliche Alkoholgehalt darf vom angegebenen Alkoholgehalt höchstens um die nachstehenden Werte nach oben oder nach unten abweichen:
a. 0,8 Volumenprozent bei:
1. Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden,
2. Schaumweinen,
3. Qualitätsschaumweinen,
4. Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure,
5. Perlweinen,
6. Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure,
7. Likörweinen,
8. Weinen aus überreifen Trauben;
b. 1,0 Volumenprozent bei:
1. Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent,
2. schäumenden Getränken, die aus Weintrauben gewonnen werden,
3. Apfelwein,
4. Birnenwein,
5. Fruchtwein und ähnlichen gegorenen Getränken, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend,
6. Honigwein oder Met;
c. 1,5 Volumenprozent bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;
d. 0,5 Volumenprozent bei allen anderen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Die Bestimmung des Alkoholgehalts richtet sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061und den gestützt darauf vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Bestimmungen.