Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.
Ein Lebensmittel besitzt besondere positive Nährwerteigenschaften:
aufgrund seines Energiewerts, den es liefert oder nicht liefert oder der reduziert oder erhöht ist;
aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:
1. in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oder
2. falls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
c. aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten, reduziert oder erhöht sind.
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
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