In den folgenden Fällen können der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehreinheit in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden:
wenn die Angabe zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml (Art. 27 Abs. 1 und 2) erfolgt;
im Falle von Artikel 27 Absatz 3: wenn die Angabe zusätzlich zu oder anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml erfolgt.
Erfolgt eine Angabe nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b, so dürfen die Nährstoffmengen und der Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Der Energiewert muss je 100 g oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
Erfolgt die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit, so muss die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehreinheiten angegeben werden.
Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben.
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