(Art. 2 und 6 Abs. 1)
1 Information über Lebensmittel: Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch den Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändlern und den Verarbeiterinnen und Verarbeitern durch ein Etikett, durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschliesslich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
2 Sichtfeld: Alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können.
3 Lesbar: Eigenschaft des äusseren Erscheinungsbilds von Informationen mit der Bedeutung, dass die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich sind; das Erscheinungsbild wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, so u. a. von der Schriftgrösse, dem Buchstabenabstand, dem Zeilenabstand, der Strichstärke der Schrift, der Schriftfarbe, der Schriftart, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und ‑höhe, der Materialoberfläche und dem Kontrast zwischen Schrift und dem Hintergrund.
4 Sachbezeichnung :
4.1 Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung );
4.2 Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung ); oder
4.3 Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung ).
5 Mindesthaltbarkeitsdatum : Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.
6 Verbrauchsdatum: Datum, bis zu dem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
7 Warenlos: Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch den gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden.
8 Nährstoff: Fette, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweisse, Salz sowie Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.
9 Nährwertdeklaration oderNährwertkennzeichnung : Informationen über:
9.1 den Energiewert, den Brennwert oder die Energie; oder
9.2 den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:
10 Fett : Alle Lipide, einschliesslich Phospholipide.
11 Gesättigte Fettsäuren : Fettsäuren ohne Doppelbindung.
12 Trans-Fettsäuren : Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration.
13 Einfach ungesättigte Fettsäuren : Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
14 Mehrfach ungesättigte Fettsäuren : Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfiguration.
15 Kohlenhydrat : Jegliches Kohlenhydrat, das im Stoffwechsel des Menschen umgesetzt wird, einschliesslich mehrwertiger Alkohole.
16 Zucker : Alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausser mehrwertige Alkohole.
17 Mehrwertige Alkohole: Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten.
18 Ballaststoffe : Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:
18.1 essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
18.2 essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
18.3 essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
19 Eiweiss: Der nach folgender Formel berechnete Eiweissgehalt: Eiweiss = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25.
20 Salz: Der nach folgender Formel berechnete Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5;
21 Durchschnittswert : Der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
22 Gluten: Eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und in 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist.
23 Weizen : sämtliche Triticumarten
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