(Art. 3 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4)
1 Die Sachbezeichnung des Lebensmittels ist zu ergänzen durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, wie pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen.
2 Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut abgegeben werden, ist der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Hinweis «aufgetaut» hinzuzufügen.
Diese Anforderung gilt nicht für:
Ziffer 1 bleibt vorbehalten.
3 Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit dem Hinweis «bestrahlt» oder «mit ionisierenden Strahlen behandelt» versehen sein. Wird eine bestrahlte Zutat verwendet, so muss die Sachbezeichnung im Zutatenverzeichnis mit diesem Hinweis ergänzt werden.
4 Bei Lebensmitteln, bei denen Bestandteile oder Zutaten, von denen die Konsumentinnen oder Konsumenten erwarten, dass sie normalerweise verwendet werden oder von Natur aus vorhanden sind, durch andere Bestandteile oder Zutaten ersetzt wurden, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Verzeichnis der Zutaten – mit einer deutlichen Angabe der Bestandteile oder der Zutaten versehen sein, die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurden, und zwar:
a. in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen; und
b. in einer Schriftgrösse, deren x-Höhe mindestens 75 Prozent der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner ist als die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgrösse.
5 Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweisse als solche, einschliesslich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Sachbezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweisse und auf ihren Ursprung zu versehen.
6 Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder ein Tierkörper aussehen, muss die Sachbezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, enthalten, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis aussehen.
7 Bei Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen oder Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fleischstücken zusammengefügt» oder dem Hinweis «aus Fischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.
| Art oder Klasse des Lebensmittels | Angabe/Warnhinweis |
|---|---|
| 1 In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel | |
| 1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/20081zugelassen ist | «unter Schutzatmosphäre verpackt» |
| 2 Lebensmittel, die Süssungsmittel enthalten | |
| 2.1 Lebensmittel, die ein oder mehrere zugelassene Süssungsmittel enthalten | «mit Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
| 2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere zugelassene Süssungsmittel enthalten | «mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
| 2.3 Lebensmittel, die Aspartam/ Aspartam-Acesulfamsalz enthalten | Der Hinweis «enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im Verzeichnis der Zutaten lediglich mit der E‑Nummer aufgeführt ist. Der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im Verzeichnis der Zutaten mit seiner Einzelbezeichnung benannt ist. |
| 2.4 Lebensmittel mit über 10 Prozent zugesetzten mehrwertigen Alkoholen | «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» |
| 3 Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten | |
| 3.1 Süsswaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der SüssholzpflanzeGlycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten | Der Hinweis «enthält Süssholz» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff «Süssholz» ist bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| 3.2 Süsswaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der SüssholzpflanzeGlycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten | Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| 3.3 Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der SüssholzpflanzeGlycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder im Fall von Getränken, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 Prozent Alkohol enthalten, von mindestens 300 mg/l enthalten | Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| 4 Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein | |
| 4.1 Getränke mit Ausnahme derjenigen Getränke, die auf Kaffee, Tee, Kaffee‑ oder Teeextrakt basieren, und bei denen der Begriff «Kaffee» oder «Tee» in der Sachbezeichnung vorkommt und die: a. zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt; oder b. konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt | Der Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern ausgedrückt in mg je 100 ml. |
| 4.2 Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird | Der Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern und ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler ist der Koffeingehalt pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben. |
| 5 Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind | |
| 5.1 Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind | (1) «mit zugesetzten Pflanzensterinen» oder «mit zugesetzten Pflanzenstanolen» im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels (2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolestern (Angabe in Prozent oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100g oder 100ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein (3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschliesslich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten (4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten (5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist (6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt (7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, nämlich dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte (8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist |
| 6 Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse | |
| 6.1 Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse | Nach Anhang 8 Ziffer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde |
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1676, ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 11. ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.