818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere:
in einer besonderen Lage im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG;
wenn eine kantonsübergreifende Koordination der Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig ist; oder
wenn Massnahmen im internationalen Personenverkehr notwendig sind.
Es informiert die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte über seine epidemiologischen Untersuchungen, insbesondere über Resultate und getroffene Massnahmen.
Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
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