818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Schulbehörden sorgen dafür, dass die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in den Kindergarten oder in die Schule über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert ist.
Absatz 1 gilt sinngemäss für Kindertagesstätten.
Die Schulbehörden und Kindertagesstätten sorgen dafür, dass die gesetzliche Vertretung bei Krankheitsausbrüchen mit ähnlich gravierenden Auswirkungen wie bei Masern Informationen nach Absatz 1 erhält.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.