Institutionen des Gesundheitswesens, insbesondere Spitäler, Heime und Arztpraxen, müssen folgende Verhütungsmassnahmen treffen:
- Sie informieren die Angestellten und die Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen sowie die innerhalb der Institution getroffenen Massnahmen.
- Sie informieren Personen, die mit Patientinnen und Patienten innerhalb der Institution in Kontakt kommen, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen.
- Sie stellen geeignetes Präventions- und Informationsmaterial zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen bereit.
- Sie treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen, um das Risiko von Krankheitsübertragungen zu verringern.