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Kommentare: Art. 44 | Omnilex
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EpV · Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 44
Art. 43
Art. 45
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Art. 44
Art. 43
Art. 45
818.101.1
EpV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ist dem BAG einzureichen.
Das Gesuch muss die Angaben über die Qualifikation nach Artikel 42 oder 43 enthalten.
Das BAG leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter.
Es informiert den Kanton über den Bewilligungsentscheid.
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