818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Halter von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
Die in Anlage 1 B IGV1aufgeführten Kapazitäten sind von den Landesflughäfen Zürich und Genf bereitzustellen.