818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG betreibt zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an den Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ein Flughafennetzwerk. Es koordiniert die Massnahmen.
Zum Flughafennetzwerk gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter:
von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr;
von Organisationen oder Unternehmen, die für den internationalen Flugverkehr wichtig sind;
des BAG und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
Das Flughafennetzwerk erarbeitet für Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr Leitlinien für die Erstellung von Notfallplänen.
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