818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG setzt an Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr eine Flughafengrenzärztin oder einen Flughafengrenzarzt ein.
Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldungen zu Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (Art. 12 Abs. 5 EpG), die Weiterleitung dieser Meldungen an das BAG sowie die Umsetzung der vom BAG angeordneten Massnahmen.
Sie oder er ordnet im Einzelfall bei ein- oder ausreisenden Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, die notwendigen Massnahmen nach Artikel 41 Absätze 2–4 EpG an oder stellt den Transport in ein Spital oder eine andere geeignete Institution sicher.
Sie oder er koordiniert die Massnahmen mit den zuständigen Diensten des Flughafens und mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt.
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