818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen.
Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
Diagnose und Manifestation;
zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
Behandlungsresultate;
getroffene Massnahmen;
zur betroffenen Person:
1. Vorname, Name sowie Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
1bis.1 AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht;
f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
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