818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
zum Resultat: Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserregers einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;
zur Untersuchung: Untersuchungsmaterial, Datum des Nachweises, Entnahmedatum und Testmethode;
Todes- und Autopsiedatum;
Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;
zur betroffenen Person:
1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht;
f. Kontaktdaten der auftraggebenden Ärztin oder des auftraggebenden Arztes;
g. Kontaktdaten des Laboratoriums.
1 AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,
Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
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