818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Leichentransport vom Ausland in die Schweiz oder durch die Schweiz richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist.
Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen nach Absatz 1 abgeschlossen hat, richten sich nach den Artikeln 1–11 des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 19371über Leichenbeförderung. Dabei muss der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgeschriebene und von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates ausgestellte Leichenpass von der dortigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung visiert werden. Er kann auch von dieser Vertretung ausgestellt werden.