818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Leichentransport ins Ausland richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist.
Bei Leichentransporten nach Ländern oder durch solche, mit denen kein besonderer Vertrag besteht, ist zusätzlich zum Leichenpass die Bewilligung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes oder ein von der dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpass einzuholen.
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