818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden.
Bei Unklarheiten wenden sich die Zollämter an die zuständige Bestattungsbehörde.
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