818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG erfasst im System «Meldungen» alle Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben und dem BAG gemeldet werden.1
Es kann zusätzlich die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 17) sowie die Daten zur Referenzdiagnostik (Art. 23 und 24) erfassen.
Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte erfassen im System «Meldungen» folgende Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden:
die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 13);
die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 15);
die Ergänzungen und Änderungen von Daten nach Artikel 12.
Das System «Meldungen» bezieht zur Identifikation von meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie von meldepflichtigen öffentlichen oder privaten Laboratorien die UID aus dem UID-Register und die BUR-Nummer aus dem Betriebs- und Unternehmensregister.2
Das BAG stellt die UID und die BUR-Nummern den meldepflichtigen Personen zur Verfügung.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 790). ↩
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