818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG kann die folgenden Daten von Personen im System «Meldungen» zu Zwecken der Statistik bearbeiten:
Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
Wohnkanton und Wohnsitzland;
Geburtsjahr;
Geburtsmonat, wenn die Person jünger ist als 2 Jahre;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
berufliche Tätigkeit;
Herkunftsland.
Lassen die Daten in ihrer Kombination Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Person zu, so sind die Daten zu anonymisieren, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist.
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