818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Personendaten im System «Meldungen» und im Modul «Kontaktmanagement» werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach ihrer Erhebung.
Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 1 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Eine längere Aufbewahrungsdauer ist insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit gerechtfertigt.
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