Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.
Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:
einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und
Daten bearbeiten, die:
1. gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und
2. für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.
Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.
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