Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 76 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Nach der zitierten Rechtsprechung/Lehre ist das Auskunfts- und Publizitätsgebot des Art. 7 Abs. 2 KRG so zu verstehen, dass die dem Kantonsrat unterbreiteten Anträge — einschliesslich Einzelinitiativen — in vollem Wortlaut zugänglich gemacht werden sollen. Daraus folgt nach der Quelle, dass auch die Namen und die Adresse des Einreichenden zu veröffentlichen sind, da dies dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot der parlamentarischen Öffentlichkeit dient und der Wortlaut der Anträge nicht vollständig im Wortprotokoll wiedergegeben wird.
“Kommt die vorläufige Initiative nicht zustande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert (Art. 31 Abs. 2 KV). Wer eine Einzelinitiative einreicht, handelt im Rahmen der Organfunktion als stimmberechtigte Person (vgl. zur Organfunktion der Stimmberechtigten Corsin Bisaz, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", Zürich 2020, Rz. 107 ff.). 3.4 Die Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein grundlegendes Kennzeichen eines Parlaments und der demokratischen Mitwirkung. Damit wird Transparenz über die Entscheidfindung, die vorgebrachten Argumente und die vertretenen Interessen hergestellt (Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 53 N. 1 f.). Im Sinn dieses verfassungsrechtlichen Gebots wird im Rat ein Wortprotokoll geführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KRG) und werden die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte, die Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG). Damit liegt eine – bereits in der Verfassung angelegte – hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst. Nur wenn auch die dem Kantonsrat unterbreiteten Anträge im vollen Wortlaut einsehbar sind, ist dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen und bleiben die Verhandlungen im Kantonsrat für Aussenstehende nachvollziehbar, denn der Wortlaut der Anträge findet keinen Eingang ins Wortprotokoll des Kantonsrats. Es entspricht sodann einem Grundprinzip der schweizerischen Demokratie, dass die Urheberinnen und Urheber einer Initiative ihre Namen öffentlich machen müssen. So werden bei einer kantonalen Volksinitiative die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt veröffentlicht (§ 125 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161) und muss jede Unterschriftenliste die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten (§ 123 Abs.”
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