Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten:
Name und Vorname;
Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);
Wohnadresse;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
diagnostische Daten zur Krebserkrankung;
Daten zur Erstbehandlung.
Sie melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister.
Der Bundesrat legt fest:
den Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen;
welche Krebserkrankungen von der Datenerhebung ausgenommen werden;
den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung.
Er berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der zu erhebenden Daten anerkannte internationale Standards.