818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die Spitäler geben dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten der Patientinnen und Patienten bekannt:
die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden; und
bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine nach Anhang 1 zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.
Die Daten werden dem kantonalen Krebsregister bekanntgegeben, in dessen Einzugsgebiet das Spital liegt. Daten zu Patientinnen und Patienten, die im Zeitpunkt des Spitaleintritts das 20. Altersjahr nicht vollendet haben, werden dem Kinderkrebsregister bekanntgegeben.
Bekanntgegeben werden die folgenden Daten:
a. zur Patientin oder zum Patienten:
1. Name und Vorname,
2. Wohnadresse,
3. AHV-Nummer1,
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
6. Eintritts- und Austrittsdatum,
7. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;
b. Bezeichnung der Organisationseinheit des Spitals.
Die Spitäler verwenden für die Bekanntgabe dieselben Datenquellen, die sie für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Anhang 1 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20252beigezogen haben.3
Footnotes
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 33 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩