818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die für die Durchführung von Früherkennungsprogrammen zuständigen Organisationen geben dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Personen bekannt:
die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs an einem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben; und
bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine nach Anhang 1 zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.
Die Daten werden dem kantonalen Krebsregister bekanntgegeben, in dessen Einzugsgebiet das Früherkennungsprogramm durchgeführt wird.
Bekanntgegeben werden die folgenden Daten:
a. zur teilnehmenden Person:
1. Name und Vorname,
2. Wohnadresse,
3. AHV-Nummer,
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
6. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;
b. sofern vorhanden: Kontaktdaten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.