818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Auf Anfrage des Kinderkrebsregisters ergänzen und aktualisieren die kantonalen Krebsregister nach Artikel 9 Absatz 2 KRG die Daten von Patientinnen und Patienten, die im Zeitpunkt der Diagnose das 20. Altersjahr nicht vollendet haben, und leiten diese spätestens einen Monat nach der Anfrage an das Kinderkrebsregister weiter.
Das Kinderkrebsregister leitet jeweils bis 31. Juli die im Vorjahr registrierten, aktualisierten oder ergänzten Basisdaten und die Fallnummern an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.
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