818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister geben dem BFS jeweils bis Ende Februar die AHV-Nummern der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.
Das BFS gibt dem zuständigen kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister jeweils bis 31. Mai die AHV-Nummern sowie die Todesursachen, einschliesslich Haupt- und Nebendiagnosen, der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt. Es legt die Todesbescheinigung bei.
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