831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.1
1bis. Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.2
In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.3
2bis. Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.4