Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3717). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3344). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2764). ↩
3 commentaries
Die Rückerstattung ist nach Art. 4 Abs. 4 RV‑AHV betragsmässig auf den Barwert der künftigen (hypothetischen) AHV‑Leistungen beschränkt. Sie betrifft nur AHV‑Beiträge; Ansprüche oder Beiträge aus dem Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind gesondert zu betrachten und können sich beim Arbeitgeber ergeben.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2014 voraussichtlich endgültig verlassen hat, er grundsätzlich - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV - die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllte und er in diesem Sinne voraussichtlich endgültig aus der AHV ausgeschieden ist. Dies ändert aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass er beitragspflichtig bleibt für die Einkommen, welche er für die während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit erhält. Zum einen betrifft nämlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge nur die AHV-Beiträge, während vorliegend auch Beiträge für andere Sozialver-sicherunszweige streitig sind. Zum zweiten erfolgt eine Rückerstattung der AHV-Beiträge an den Beitragspflichtigen, während der Bezug der Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber erfolgt. Zum dritten ist die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV betragsmässig auf den Barwert der zukünftigen (hypothetischen) AHV-Leistungen beschränkt, womit ein nachträgliche Einforderung der Beiträge selbst dann keinen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Beiträge anschliessend im Sinne der RV-AHV zurückzuerstatten wären.”
Eine Rückerstattung nach Art. 4 Abs. 4 RV‑AHV berührt nicht die Beitragspflicht bzw. die Haftung des Arbeitgebers für Beiträge aus während des Aufenthalts in der Schweiz erzieltem Erwerbseinkommen; die Rückerstattung betrifft allein die AHV-Beiträge und ist zudem auf den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen begrenzt.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2014 voraussichtlich endgültig verlassen hat, er grundsätzlich - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV - die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllte und er in diesem Sinne voraussichtlich endgültig aus der AHV ausgeschieden ist. Dies ändert aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass er beitragspflichtig bleibt für die Einkommen, welche er für die während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit erhält. Zum einen betrifft nämlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge nur die AHV-Beiträge, während vorliegend auch Beiträge für andere Sozialver-sicherunszweige streitig sind. Zum zweiten erfolgt eine Rückerstattung der AHV-Beiträge an den Beitragspflichtigen, während der Bezug der Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber erfolgt. Zum dritten ist die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV betragsmässig auf den Barwert der zukünftigen (hypothetischen) AHV-Leistungen beschränkt, womit ein nachträgliche Einforderung der Beiträge selbst dann keinen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Beiträge anschliessend im Sinne der RV-AHV zurückzuerstatten wären.”
Voraussetzungen für eine Rückvergütung: Die Beiträge müssen während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sein und dürfen keinen Rentenanspruch begründen. Eine Rückforderung ist möglich, sobald die betroffene Person voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sie sowie ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
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