Diese Verordnung regelt:
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Die Verordnung konkretisiert die Berechnung, die Bruttokosten sowie die Kriterien und die kantonale Aufteilung/Verteilung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung; die Delegation dieser Festlegung liegt verfassungsgemäss beim Bundesrat.
“4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Unter Bezugnahme auf Art. 66 und 96 KVG erliess der Bundesrat die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, welche die Ermittlung des Bundesbeitrages an die Prämienverbilligung und dessen Aufteilung auf die Kantone regelt (Art. 1 VPVK).”
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