Die Bruttokosten zur Berechnung des Bundesbeitrags nach Artikel 66 KVG entsprechen der Summe aller kantonalen Bruttokosten nach Artikel 7. Hinzu kommen die Bruttokosten der Versicherten nach den Artikeln 4 und 5 KVV1mit Wohnsitz oder Aufenthalt ausserhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Vereinigten Königreichs.
SR 832.102 ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.