832.112.4VPVKFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Die Kantone erstellen für das Durchführungsjahr eine Abrechnung der Kantonsbeiträge und des Bundesbeitrags und reichen diese dem BAG bis zum 30. Juni des Folgejahres ein. Die Abrechnung enthält insbesondere Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten.
Das BAG erstellt nach Anhören der Kantone ein Formular für die Abrechnung.
Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen den Gemeinden überlassen, überprüfen die Abrechnungen der Gemeinden und fassen diese zuhanden des BAG zusammen. Das BAG kann dazu Weisungen erlassen.
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