832.112.4VPVKFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 SuG1zurückzuerstatten.
Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften der Gesetzgebung über die soziale Krankenversicherung, namentlich dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen, nicht beachtet, so können bis zur Behebung der Mängel Beiträge nach Artikel 28 Absatz 2 SuG gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden.