SR 832.10 ↩
1 commentary
Ein allfälliger Prämienausgleich nach Art. 17 KVAG wird erst nachträglich vorgenommen, wenn die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien im betreffenden Kanton die kumulierten Kosten deutlich überstiegen haben.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art.”
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