Die Aufsichtsbehörde trifft die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn ein Versicherer die Bestimmungen dieses Gesetzes und des KVG1, nicht einhält, Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen.
Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere:
die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherers untersagen;
die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte des Versicherers anordnen;
den Organen eines Versicherers zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;
den Versichertenbestand einem anderen Versicherer nach Artikel 40 übertragen;
die Verwertung des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung anordnen;
die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen anordnen;
Prämienerhöhungen anordnen;
die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen;
eine Person ernennen und ihr besondere Aufträge und Befugnisse nach Artikel 39 erteilen;
Vermögenswerte des Versicherers dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung bis zur Höhe des Sollbetrages nach Artikel 15 Absatz 2 zuordnen;
bei Insolvenzgefahr eines Versicherers die Nachlassstundung nach den Artikeln 293−304 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen;
vom Versicherer den Abschluss eines Rückversicherungsvertrages verlangen.
Ist die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet und ergreifen die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen, so kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben g und h ergreifen, damit die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben.