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Kommentare: Art. 44 | Omnilex
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KVAG · Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 44
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Art. 44
832.12
KVAG
Federal Act
01.01.2016
Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde kann die Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und anderen Unternehmen überprüfen.
Sie kann diese Prüfung an die externe Revisionsstelle delegieren.
Sie kann Vorschriften zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem erlassen, sofern die Versicherer davon betroffen sind.
Die Artikel 20 (einwandfreie Geschäftstätigkeit) und 38 Absatz 2 Buchstabe f (Abberufung von Personen) gelten sinngemäss für die Holdinggesellschaft.
In Bezug auf die Absätze 1 und 3 gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 35 sinngemäss für die führende Holdingsgesellschaft.
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