Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
ohne Bewilligung die soziale Krankenversicherung oder die Rückversicherung nach diesem Gesetz betreibt;
aus dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung Werte ausscheidet oder dem gebundenen Vermögen belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung vermindern.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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