Die Versicherer müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
über einen Geschäftsplan nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–f und i–p verfügen und diesen der Aufsichtsbehörde einreichen;
die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 15 sicherstellen;
über ein Risikomanagement nach Artikel 22 verfügen;
über eine interne Revisionsstelle nach Artikel 23 verfügen.
Sie müssen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
die Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben nach Artikel 6 erfüllen;
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 20 bieten.
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