Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
die Statuten des Versicherers, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);
die Organisation des Versicherers und gegebenenfalls der Versicherungsgruppe, zu der der Versicherer gehört;
die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des leitenden Revisors oder der leitenden Revisorin;
Angaben über Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
Angaben zur finanziellen Ausstattung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem KVG1;
die Eröffnungsbilanz der Krankenkasse;
die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre der Krankenkasse;
falls vorhanden, den Rückversicherungsplan und die Rückversicherungsverträge;
Angaben über die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
Angaben über den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers;
falls vorhanden, die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden sollen;
die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung;
die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67−77 KVG) sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen;
falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass sie bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein entsprechendes Gesuch gestellt hat;
falls der Versicherer die Krankenversicherung im Fürstentum Liechtenstein durchführen will, die Mitteilung, dass er dort ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.