832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Er erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass er jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören, und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.
Er wählt die Werte des gebundenen Vermögens in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der tatsächlichen finanziellen Lage aus.
Er strebt einen marktgerechten Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation an und stellt den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher.
Die Aufsichtsbehörde kann Forderungen aus Rückversicherungsverträgen auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen, sofern der Rückversicherer diese Forderungen mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt.
Versicherer, welche sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Versicherungen nach dem VVG1anbieten, haben das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung als solches zu kennzeichnen.