832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer reicht die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Änderungen der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung ein.
Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beigelegt und nach welchen Standards sie übermittelt werden müssen.
Die Aufsichtsbehörde räumt den Kantonen eine Frist für ihre Stellungnahme nach Artikel 16 Absatz 6 KVAG ein; sie berücksichtigt dabei die Fristen nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941über die Krankenversicherung (KVG).
Sie genehmigt die Prämientarife für ein Kalenderjahr. Bestehen aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel, dass die Prämien die Anforderungen nach Artikel 16 KVAG erfüllen, so kann sie einen Prämientarif für eine unterjährige Dauer genehmigen. Der Versicherer teilt den Versicherten diese Genehmigungsdauer zusammen mit der neuen Prämie mit.