832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag nach Artikel 17 Absatz 1 KVAG beigelegt werden müssen.
Sie teilt den betreffenden Kantonen ihren Entscheid mit.
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