832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Wer eine Funktion im Verwaltungs- oder im Leitungsorgan antritt, muss die Aufsichtsbehörde schriftlich unterrichten über:
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts;
Tätigkeiten für die öffentliche Hand;
dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische oder ausländische Interessengruppen.
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