832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung der sozialen Krankenversicherung einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat oder haben kann. Einen solchen Einfluss haben namentlich:
Reserven, die unter der Mindesthöhe nach Artikel 11 liegen;
Rückstellungen, die unter dem Bedarf nach Artikel 14 liegen;
eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;
die Übertragung eines Versichertenbestandes nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 40 KVAG;
eine Änderung der rechtlichen Struktur, eine Vermögensübertragung oder eine Beteiligung nach den Artikeln 9 und 10 KVAG;
jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben kann;
eine Verletzung der Bestimmungen über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;
eine gefährdete finanzielle Situation;
sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG;
eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
Die Aufsichtsbehörde und die FINMA können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.
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